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A. Lieferung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferung, Leistung und Berechnung erfolgen zu den am Tage des Versandes oder der Abholung der Ware gültigen Preisen und Bedingungen. Nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Wir liefern an unsere unmittelbaren Abnehmer nach unserer Wahl unfrei Post, unfrei jedem deutschen Stückgutbahnhof, oder unfrei auf sonst üblichem Wege.
2. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers, unabhängig vom Ort des Versenders. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Versendung gilt als zu diesem Zeitpunkt erfolgt.
3. Die Annahme von Kleinaufträgen und die Feststellung von Minderabnahmemengen oder Minderrechnungsbeträgen behalten wir uns vor. Die bestellten Mengen können, wenn es sich um Anfertigungsware handelt, bis zu 5 % über- oder unterschritten werden.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Teillieferungen sind zulässig.
4. Einweg-Verpackung wird nicht berechnet. Sonstige Verpackungen, insbesondere Sozialverpackung wie Holzpaletten, Um- oder Panzerkartons werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
5. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Fristen zur Lieferung und Leistung wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufs übernommen; insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns, bei unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung und geben uns außerdem das Recht, unsere Lieferung ohne Nachlieferpflicht einzustellen. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges ohne Nichtleistung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind. Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen des Auftrages.
6. Die Rückgabe verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen wird, wird der am Tage der Rücknahme gültige Nettopreis gutgeschrieben. Liegt der Nettopreis am Tage der Lieferung unter dem Nettopreis am Tage der Rücknahme, so wird der am Tage der Lieferung gültige Nettopreis gutgeschrieben. Vorstehendes gilt nicht im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehalts.
7. Die Anmeldung eines Konkurses, oder eines Vergleichsverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern.
8. An Entwicklungsmustern, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns von allem damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
9. Vom Besteller zur Auftragsdurchführung beigestellte Gegenstände und Materialien sind von ihm frei dem von uns angegebenen Werk mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig in einwandfreier und vereinbarter Beschaffenheit anzuliefern. Geschieht dies nicht, so haben wir das Recht, dadurch verursachte Kosten in Rechnung zu stellen und die Fabrikation nach unserem Ermessen nicht aufzunehmen oder zu unterbrechen. Wir behalten uns vor, die Kosten für Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge (Formen usw.) soweit nicht gegenteiliges vereinbart ist, zu berechnen. Die für die Serienfertigung erforderlichen Werkzeuge stellen wir anteilig in Rechnung, soweit auch hier keine gegenteilige Vereinbarung erfolgte. Alle Werkzeuge bleiben in jedem Falle unser Eigentum.
B. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt und künftig entsprechenden Forderungen, die wir und die mit uns verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) gegen den Besteller aus den jeweiligen Geschäftsverbindungen haben, erfüllt sind (§§ 362 ff BGB).
b) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch Rücknahme der Ware, die im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung unseres Eigentumsanspruchs zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage.
c) Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware
aa) freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben, oder bb) zum Vertragspreis – abzüglich Skonto, Rabatte und sonstigen Nachlässen und unter Abzug einer Wertminderung von 10 % (Basis Vertragspreis) – gutzuschreiben.
In allen Fällen sind wir außerdem berechtigt, unsere Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des gutgeschriebenen Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Besteller bleibt der Nachweis einer geringeren tatsächlichen Wertminderung und geringeren Rücknahmekosten unbenommen.
d) Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilungen zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller untersagt.
e) Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abzutreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
f) Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns, ohne dass uns dadurch Verpflichtungen entstehen. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung.
Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen uns nicht gehörenden Waren (§§ 947, 948 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der für die hergestellten Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Waren. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
2. a) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen gem. B 1 a).
b) Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß B. 2a) in Höhe des Vertragspreises der Vorbehaltsware zuzüglich 20 %, die nach Eingang des Betrages mit den Zinsen und Kosten verrechnet werden, als vereinbart, wobei der nicht verbrauchte Mehrbetrag zu vergüten ist.
c) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfange im Voraus an uns abgetreten, wie es unter B. 2 a) und b) bestimmt ist.
d) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendungen der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermäßigt, dass die unter B. 2 a) bis c) bezeichneten Forderungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
e) Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
f) In den unter A. 7 genannten Fällen erlischt die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.
3. a) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
b) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen erlischt, wenn alle oben unter B.1 a) angeführten Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über, und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.
4. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
C. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorauskasse, Lastschriftverfahren oder auf Rechnung:
a) mit 3 % Kassaskonto, bei Vorauszahlung. Bei Auswahl der Zahlungsart Vorauskasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung und liefern die Ware nach Zahlungseingang.
b) mit 2 % Kassaskonto, bei Lastschriftverfahren. Bei Auswahl der Zahlungsart Lastschriftverfahren erfolgt die Belastung Ihres Kontos mit Annahme der Bestellung.
c) sofort rein netto, bei Rechnung Das Rechnungsdatum stimmt mit dem Versandtage überein.
2. Kassaskonto wird nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früherer Lieferungen erfüllt sind und der Rechnungsbetrag pünktlich bis zu den vorgenannten Fälligkeitstagen bei uns in bar vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist. Wechselhergabe kann also nicht zur Gewährung von Kassaskonto führen, bei bargeldloser Zahlung, insbesondere auch bei Scheckhergabe, kommt es in jedem Falle auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Bei Zahlung oder Gutschrift unter Vorbehalt, unter einer Bedingung oder unter sonstigen Einschränkungen kann Skonto nicht gewährt werden. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller.
3. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgeschrieben. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns vor. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers, soweit die Laufzeit 90 Tage ab Rechnungsdatum überschreitet. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernehmen wir nicht. Protesterhebung eigener Wechsel des Bestellers oder nicht sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel ermächtigt uns, sämtliche noch laufende Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden unsere sämtlichen Forderungen fällig. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen.
4. Nach Ablauf des Fälligkeitstermins sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweiligen Wechseldiskontosatzes der Deutschen Bundesbank zuzüglich 4 % p. a. zu berechnen. Unser Recht, Schadenersatz wegen Verzuges geltend zu machen, bleibt unberührt.
5. Die Aufhebung einer Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingungen liegt, bleibt uns jederzeit vorbehalten. Wir sind auch berechtigt, jederzeit für eine bestehende Forderung eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Wird unserem Ersuchen nicht stattgegeben, so sind unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig.
6. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.
7. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt.
D. Gewährleistung, Haftung
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir nur gemäß nachfolgenden Bestimmungen gewähr.
a) Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferungen auf. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder die Frist dafür nicht eingehalten ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
b) Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z. B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar; sie sind nur als annähernd zu betrachten; branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch abhängig, vermieden. Änderungen im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen, und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns vor. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungsanspruch gemäß D. 1. a).
c) Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere nicht vor bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht bei uns erfolgten Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung, vor allem, auch Lagerung oder wenn sich der Mangel bei einer besonderen Verwendung der Ware herausstellt, der wir im Einzelfall nicht schriftlich zugestimmt haben.
d) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten in jedem Falle die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die gesetzlichen Verjährungsfristen. Auf unser Verlangen wird der Besteller beanstandete Ware frachtfrei an uns zurücksenden; stellt sich die Mängelrüge in einem solchen Falle als berechtigt heraus, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendung zu unseren Lasten.
e) Für nicht neue Ware besteht keine Gewährleistungspflicht.
2. Einer langjährigen Übung unseres Industriezweiges entsprechend, sind Schadenersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzungen und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise; der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.
E. Widerrufsrecht 1. Verbraucher (§ 13 BGB) haben ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt einer noch gesondert mitzuteilenden Belehrung in Textform, nicht vor dem Erhalt der Ware zu laufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
ALSA GmbH Am Heideküppel 2 D-36396 Steinau Tel.: +49 (0)6667-81-0 Fax: +49 (0)666781-141 Mail: alsa.gmbh@alsa.de Web: www.alsa.de
Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
*** Ende der Widerrufsbelehrung ***
2. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen - zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde.
F. Erfüllungsorte, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist Steinau-Ürzell, auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von einer Niederlassung vorgenommen sind. Dieser Gerichtsstand, der vor allem auch für das Mahnverfahren besteht, gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Objektes steht uns das Recht zu, beim Amtsgericht Schlüchtern oder Landgericht Hanau zu klagen, nach unserer Wahl auch bei den für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichten.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Kaufgesetze.
3. Unsere Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie können von uns jederzeit geändert werden. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.
4. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung.
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